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Volha · Tomilin

Ab 27. September Pflicht: das EU-Label zur Gewährleistung im Online-Shop

Wer online körperliche Waren an Verbraucher verkauft, muss ab dem 27.09.2026 mit einem einheitlichen EU-Label auf die gesetzliche Gewährleistung hinweisen. Wen das betrifft, was Pflicht ist und was Sie jetzt tun können.

Bild: KI-generiert
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Ab Sonntag, dem 27. September 2026, gilt in der ganzen EU eine neue Hinweispflicht: Wer Waren an Verbraucher verkauft, muss auf die gesetzliche Gewährleistung mit einem einheitlichen EU-Label hinweisen. Aussehen und Inhalt des Labels legt die Durchführungsverordnung (EU) 2025/1960 fest. Dort steht wörtlich: „Sie gilt ab dem 27. September 2026.“

Die Pflicht selbst stammt aus der EU-Richtlinie 2024/825. Deutschland hat sie mit einem Gesetz vom 3. Februar 2026 umgesetzt, die Regeln gelten ebenfalls ab dem 27. September 2026. Für Online-Shops stehen sie im Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch (EGBGB) in Artikel 246a, für den Verkauf im Laden in Artikel 246.

Neue Rechte für Kunden entstehen dadurch nicht. Neu ist nur die Pflicht, auf die bestehenden Rechte deutlich hinzuweisen.

Wen es betrifft

Die Pflicht hängt am Verkauf von körperlichen Waren an Verbraucher. Nach der Darstellung der IHK München betrifft sie Händler, die online, im Laden, per Katalog oder E-Mail bewegliche Waren an Privatkunden verkaufen, auch Waren mit digitalen Elementen wie Smartphones. Im Laden sind Geschäfte des täglichen Lebens ausgenommen, die sofort abgewickelt werden. Bei reinen Verkäufen an Firmen greift die Pflicht nicht.

Für viele kleine Firmen heißt das: Hat Ihre Website einen Shop, in dem Privatkunden körperliche Waren bestellen können, gilt die Pflicht auch für Sie. Eine Ausnahme für kleine Shops sehen weder die EU-Verordnung noch das deutsche Gesetz vor. Wer nur digitale Produkte wie E-Books oder Online-Kurse oder Dienstleistungen verkauft, braucht das Label nicht.

Was genau Pflicht ist

Es gibt zwei Labels. Das eine brauchen alle betroffenen Händler, das andere nur unter Bedingungen.

Das Gewährleistungs-Label brauchen alle betroffenen Händler. Es erklärt, dass Kunden bei mangelhafter Ware gesetzliche Ansprüche haben, mit einer Mindestdauer von zwei Jahren, und es enthält einen QR-Code zum EU-Portal „Ihr Europa“. Im Online-Shop muss es farbig sein. Eine Mindestgröße gibt es online nicht, in normaler Anzeigegröße lesbar sein muss es aber. Im Laden ist mindestens DIN A4 vorgeschrieben.

Das Garantie-Label ist nur unter Bedingungen Pflicht. Nämlich dann, wenn der Hersteller eine Haltbarkeitsgarantie gibt, die länger als zwei Jahre läuft, nichts extra kostet, für die ganze Ware gilt und die der Hersteller Ihnen als Händler mitteilt. Nachforschen müssen Sie das nicht. Greift die Pflicht, muss das Label online farbig sein und direkt vor dem Absenden der Bestellung noch einmal erscheinen, also auf der letzten Bestellseite. Wo es auf der Produktseite steht, legt das Gesetz nicht fest, die IHK München empfiehlt den Platz neben dem Produktbild.

Wohin das Gewährleistungs-Label im Shop gehört

Das Gesetz verlangt den Hinweis „in hervorgehobener Weise“, sagt aber nicht, wo genau. Die IHK München hält es für möglich, dass die Einbindung in die AGB reicht, und nennt als weitere Möglichkeit den Kopf der Website. Die EU-Kommission nennt in ihren unverbindlichen Leitlinien als Beispiele die Produktübersicht, den Kopf der Website und die Bestellseite. Endgültig werden das die Gerichte klären.

Ein Punkt wird leicht vergessen: Im Online-Handel muss das Gewährleistungs-Label zusammen mit den übrigen Pflichtinformationen auch auf einem dauerhaften Datenträger beim Kunden ankommen, zum Beispiel als PDF mit der Bestellbestätigung. Liegt es in den AGB, muss auch dieses PDF farbig sein.

Was Sie jetzt tun können

  1. Prüfen, ob Sie betroffen sind. Verkaufen Sie körperliche Waren an Privatkunden? Dann ja.
  2. Das Label besorgen. Die Vorlagen stellt die EU-Kommission auf ihrer Download-Seite bereit. Die deutsche Fassung erkennen Sie am Kürzel „DE“ im Dateinamen, im PDF-Paket „DEN“. Für den Online-Shop nehmen Sie die farbige Datei, nicht die mit „BW“: Das ist die Schwarz-Weiß-Fassung für den Laden.
  3. Einbinden, und zwar farbig: sichtbar im Shop, in den AGB und in der Bestellbestätigung. Weil sich ein QR-Code auf demselben Bildschirm schlecht scannen lässt, empfiehlt die Kommission daneben einen anklickbaren Link zum selben Ziel, auf Deutsch europa.eu/youreurope/garantien.
  4. Das Garantie-Label nur dort, wo es passt: bei Produkten, für die der Hersteller eine Haltbarkeitsgarantie von mehr als zwei Jahren meldet, ohne Aufpreis und für die ganze Ware.
  5. Bei Unsicherheit fragen: Ihre IHK oder eine Anwältin oder ein Anwalt für Wettbewerbsrecht.

Das Gewährleistungs-Label ist eine fertige Grafik, an der Sie nichts ändern dürfen, formulieren müssen Sie also nichts selbst. Beim Garantie-Label werden nur Garantiedauer, Hersteller und Modell eingetragen. Wenn Sie beim Einbau Hilfe brauchen, finden Sie mein Angebot für Websites. Eine weitere Pflicht für Online-Shops, mit Ausnahme von Kleinstunternehmen, ist die Barrierefreiheit.

Einordnung

Diese Meldung ist eine Einordnung, keine Rechtsberatung. Sie stützt sich auf den Text der Durchführungsverordnung, auf das deutsche Umsetzungsgesetz und auf die Darstellung der IHK München. Wo der Gesetzgeber etwas offen lässt, etwa den genauen Platz des Labels im Shop, steht das oben so offen, wie es ist.

Stand: 25.09.2026.

Quellen: Durchführungsverordnung (EU) 2025/1960 im Amtsblatt der EU; Gesetz zur Änderung des Verbrauchervertrags- und des Versicherungsvertragsrechts sowie zur Änderung des Behandlungsvertragsrechts vom 3. Februar 2026, BGBl. 2026 I Nr. 28; IHK München, Labels für Gewährleistung und Garantie; EU-Kommission, Leitlinien und Vorlagen.

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