06. Juli 2026
Barrierefreie Website: Für wen sie seit Juni 2025 Pflicht ist
Das BFSG gilt seit dem 28. Juni 2025 für Online-Shops und andere Websites, über die Verbraucher Verträge schließen. Wer betroffen ist und was zu tun ist.
Inhalt
Korrektur vom 25.09.2026. Dieser Ratgeber ist vom 06.07.2026. Fünf Angaben darin waren falsch oder zu grob und sind jetzt berichtigt: eine angebliche Übergangsfrist bis 2030 für bestehende Websites, die Schwellenwerte für Kleinstunternehmen, der Eindruck, das Gesetz gelte für jedes Unternehmen mit Online-Angebot, eine angebliche Schwelle für die Pflichtangaben zur Barrierefreiheit und der technische Maßstab. Neu ist der Abschnitt, für welche Websites das Gesetz überhaupt gilt.
Seit dem 28. Juni 2025 gilt in Deutschland das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG). Bei Websites betrifft es vor allem Online-Shops und andere Angebote, über die Verbraucher online einen Vertrag abschließen. Wer darunter fällt, muss die Anforderungen seit diesem Tag erfüllen, egal ob die Website neu ist oder schon länger online.
Keine Panik: Eine Website, die nur informiert, ist nach Einschätzung der Bundesfachstelle Barrierefreiheit nicht betroffen, und Kleinstunternehmen, die Dienstleistungen anbieten, sind ausgenommen. Wer aber online an Verbraucher verkauft und kein Kleinstunternehmen ist, sollte nicht abwarten.
Wer ist betroffen, wer nicht?
Das ist die wichtigste Frage zuerst. Das BFSG gilt nicht für jede Website, sondern für bestimmte Produkte und Dienstleistungen für Verbraucher (§ 1 BFSG). Für die meisten Unternehmen zählt davon eine Sorte: Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr. Gemeint sind Websites und Apps, die auf einen Vertragsschluss mit Verbrauchern zielen (§ 2 Nr. 26 BFSG), etwa ein Online-Shop oder eine Online-Terminbuchung für einen bezahlten Auftrag.
Ein gewöhnliches Kontakt- oder Anfrageformular reicht dafür nach anwaltlicher Einschätzung in der Regel nicht, abschließend geklärt ist das aber nicht. Eine reine Vorstellungsseite, die nur informiert, ist nach Einschätzung der Bundesfachstelle Barrierefreiheit nicht betroffen, ebenso wenig ein Angebot, das sich ausschließlich an Geschäftskunden richtet.
Ausdrücklich ausgenommen sind außerdem Kleinstunternehmen, die Dienstleistungen anbieten (§ 3 Abs. 3 BFSG). Das sind Betriebe mit (§ 2 Nr. 17 BFSG):
- weniger als 10 Beschäftigten, und
- einem Jahresumsatz oder einer Jahresbilanzsumme von höchstens 2 Millionen Euro
Beide Bedingungen müssen gleichzeitig zutreffen. Ein Selbstständiger mit einer Person oder ein Handwerksbetrieb mit fünf Mitarbeitenden und 1,8 Millionen Umsatz liegt unter der Schwelle.
Betroffen ist also, wer Verbrauchern online Verträge anbietet und kein Kleinstunternehmen ist: etwa ein Betrieb mit zehn oder mehr Beschäftigten, oder einer, bei dem Umsatz und Bilanzsumme beide über zwei Millionen Euro liegen. Das gilt auch, wenn er sich selbst „klein“ fühlt.
Gibt es eine Übergangsfrist bis 2030?
Für Websites nicht, auch wenn das oft zu lesen ist. Die Jahreszahl 2030 steht in § 38 BFSG und gilt für zwei andere Fälle. Erstens dürfen Anbieter Produkte, die sie schon vor dem 28. Juni 2025 für ihre Dienstleistung eingesetzt haben, bis zum 27. Juni 2030 weiter nutzen. Zweitens dürfen Verträge, die vor dem 28. Juni 2025 geschlossen wurden, bis zu ihrem Ende weiterlaufen, längstens bis zum 27. Juni 2030. Eine Website ist kein solches Produkt. Produkte sind nach § 2 Nr. 2 BFSG Waren aus einem Fertigungsprozess, im Gesetz etwa Computer, Smartphones und Bezahlterminals (§ 1 Abs. 2 BFSG). Die IHK Köln kommt zum selben Ergebnis: Die Frist gilt nicht für Online-Shops.
Ausgenommen sind bestimmte Inhalte (§ 1 Abs. 4 BFSG):
- aufgezeichnete Videos und Audios sowie Dateien aus Büroanwendungen, etwa Word- oder PDF-Dokumente, die vor dem 28. Juni 2025 veröffentlicht wurden,
- Archivseiten, deren Inhalte seit dem 28. Juni 2025 weder aktualisiert noch überarbeitet werden,
- Inhalte von Dritten, die der Betreiber weder finanziert noch entwickelt hat und die nicht seiner Kontrolle unterliegen,
- Online-Karten, bei Karten zur Wegfindung aber nur, wenn die wesentlichen Angaben barrierefrei in digitaler Form bereitstehen.
Außerdem gelten die Anforderungen nur, soweit sie ein Angebot nicht grundlegend verändern und den Betrieb nicht unverhältnismäßig belasten (§§ 16 und 17 BFSG). Wer sich darauf beruft, muss das selbst beurteilen, dokumentieren und die Marktüberwachungsbehörde informieren.
Was betroffene Websites konkret umsetzen müssen
Das BFSG selbst nennt keine technische Norm. Für Websites verweist die Bundesfachstelle Barrierefreiheit auf die europäische Norm EN 301 549, und die verweist auf die Web Content Accessibility Guidelines (WCAG 2.1) in den Stufen A und AA. Die im September 2026 erschienene Neufassung der Norm stellt auf WCAG 2.2 um. Maßgeblich wird sie laut AccessibleEU aber erst, wenn die EU-Kommission sie im Amtsblatt bekannt macht. Das klingt technisch, lässt sich aber auf konkrete Maßnahmen herunterbrechen:
Kontraste und Farben Texte müssen ausreichenden Farbkontrast zum Hintergrund haben. Das betrifft besonders dünne Schriften auf hellen Flächen, aber auch CTA-Buttons und Icons.
Alternativtexte für Bilder
Jedes informative Bild braucht einen beschreibenden Alt-Text. Dekorative Bilder werden leer ausgezeichnet (alt=""), damit Screenreader sie überspringen.
Tastaturnavigation Die gesamte Website muss ohne Maus bedienbar sein. Ein einfacher erster Test: mit der Tab-Taste durch die Seite gehen und schauen, ob jeder Link, jedes Feld und jeder Knopf erreichbar ist und sichtbar markiert wird.
Klare Struktur Überschriften müssen hierarchisch verwendet werden (H1, H2, H3), nicht als Stilmittel. Formulare brauchen beschriftete Felder. Fehlermeldungen müssen verständlich und nicht nur über Farbe kommuniziert werden.
Videos und Audio Eingebettete Videos brauchen Untertitel, Audioinhalte eine Textalternative. Das gilt für alles, was ab dem 28. Juni 2025 veröffentlicht wird.
Informationen zur Barrierefreiheit Wer unter das BFSG fällt, muss beschreiben, wie sein Angebot die Anforderungen erfüllt, und diese Beschreibung selbst barrierefrei zugänglich machen, etwa in den AGB oder auf einer eigenen Seite. Dazu gehört auch die Angabe der zuständigen Marktüberwachungsbehörde (§ 14 BFSG mit Anlage 3).
Was das in der Praxis bedeutet
Eine von Grund auf neu gebaute Website kann alle diese Anforderungen von Anfang an erfüllen, wenn der Auftraggeber das einfordert und der Anbieter sie kennt. Der Mehraufwand gegenüber einer „normalen“ Website ist dabei überschaubar.
Schwieriger wird es bei bestehenden Websites, die über Jahre gewachsen sind: alte Baukästen ohne barrierefreie Ausgabe, Theme-Vorlagen mit schlechten Kontrasten, Dutzende Bilder ohne Alt-Text, Formulare ohne Labels. Das nachzurüsten kostet je nach System und Umfang deutlich mehr, als es von vornherein richtig zu bauen.
Ein realistischer Blick lohnt sich: Wer eine Website ohnehin modernisieren will, sollte Barrierefreiheit von Anfang an einplanen. Für betroffene Angebote ist sie Pflicht, für alle anderen ein Qualitätsmerkmal.
Der nächste Schritt
Wenn du wissen willst, ob deine Website die technischen Anforderungen erfüllt, oder eine neue Seite planst, die das von Anfang an tut, begleite ich dich dabei. Ob dein Angebot rechtlich unter das Gesetz fällt, klärt im Zweifel eine Anwältin oder ein Anwalt. Kleinstunternehmen berät die Bundesfachstelle Barrierefreiheit kostenlos.
In meinen Website-Paketen werden Barrierefreiheit und technische SEO gemeinsam gedacht, nicht als Extras, sondern als Grundlage. Schreib mir, wenn du konkret wissen willst, wo deine Seite steht und was als Nächstes zu tun ist.
Stand: 25.09.2026. Grundlage ist der Gesetzestext des BFSG. Das ist eine Einordnung, keine Rechtsberatung.